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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum elektronischen Dienstausweis

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum elektronischen Dienstausweis
vom 7. Mai 2008





Nach Art. 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



1.
Allgemeines

(1) Der elektronische Dienstausweis (im Folgenden „Dienstausweis“) ist ein Hochsicherheitsdokument im Chipkartenformat. Er enthält auf der Chipkarte sichtbare Ausweisdaten, in den Kartenkörper integrierte Echtheitsmerkmale sowie zwei Chips, die unterschiedliche IT-Funktionalitäten und IT-Anwendungen ermöglichen.



(2) Durch diese Bestimmungen wird § 1 - Ausweispflicht - des Gesetzes über Personalausweise nicht berührt.





2.
Personenkreis

(1) Es wird empfohlen, dass alle Bundesbediensteten, die in einem festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, den Dienstausweis erhalten.



(2) Die Entscheidung, welche anderen als in Absatz 1 genannten Bundesbediensteten Dienstausweise erhalten, obliegt der Behörde/Dienststelle, der die jeweiligen Bediensteten angehören (im Folgenden „Dienststelle“). Bei nur vorübergehend Beschäftigten sowie Auszubildenden oder Anwärtern des Bundes ist - vorbehaltlich ressortinterner Regelungen - von der Dienststelle zu entscheiden, ob ein Dienstausweis ausgestellt wird. Es ist sicherzustellen, dass jede/r Bundesbedienstete nicht mehr als einen Dienstausweis im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift besitzt. Ausnahmen zu Satz 3 können nur in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundeskanzleramts und mit Zustimmung der jeweiligen obersten Bundesbehörde getroffen werden.



(3) Sonderausweise wie z.B. Haus- oder Besucherausweise werden im Ermessen der Dienststelle gestaltet und ausgegeben. Sie können technisch und funktional dem Dienstausweis entsprechen, sind aber rechtlich nicht gleichgestellt.





3.
Legitimation und Berechtigung

Der Dienstausweis weist den Inhaber/die Inhaberin als Angehörige/n einer Dienststelle des Bundes aus und berechtigt grundsätzlich zum Zutritt zu Liegenschaften und Gebäuden der Bundesverwaltung.

Die Entscheidung über den genauen Umfang der Berechtigung obliegt - vorbehaltlich ressortinterner Regelungen - zum einen der ausstellenden Dienststelle und zum anderen der Dienststelle, die besucht wird.





4.
Dienstausweis-Typen

Der Dienstausweis untergliedert sich zurzeit in die drei Dienstausweis-Typen

a.
Dienstausweis
b.
Polizeidienstausweis
c.
Truppenausweis




5.
Gestaltung der Dienstausweise

(1) Die sichtbaren Ausweisdaten und die Echtheitsmerkmale sind im Kartenkörper untrennbar miteinander verbunden. Nachträgliche Änderungen der Ausweisdaten sind nicht möglich. Zur Änderung der Ausweisdaten ist eine Neuausstellung des Dienstausweises erforderlich.



(2) Der Dienstausweis ist ein Hochsicherheitsdokument und hat für alle Typen ein einheitliches Layout mit verschiedenen Sicherheitsmerkmalen. Verbindliche typenbezogene Muster sind in Anlage A zu dieser Verwaltungsvorschrift abgebildet.



(3) Die folgenden Angaben sind auf allen Typen des Dienstausweises enthalten:

a.
Dienstausweisnummer
b.
Lichtbild des Inhabers/der Inhaberin
c.
Vorname
d.
Name
e.
Doktorgrad
f.
Geburtsdatum
g.
Gültigkeitsdatum
h.
Dienststelle oder Geschäftsbereich

Auf Dienstausweisen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung ist – soweit dies erforderlich ist – auch der Dienstgrad auf dem Dienstausweis angegeben.



(4) Daneben kann die Dienststelle einen Freitext auf der Rückseite des Dienstausweises aufbringen lassen, der zusätzliche Angaben, z. B. zum Tragen von Dienstwaffen, enthält.



(5) Der Dienstausweis kann die Angaben nach Absatz 3 in elektronisch gespeicherter Form enthalten. Die Speicherung biometrischer Merkmale des/der Bundesbediensteten oder weiterer Angaben steht im Ermessen der Obersten Bundesbehörden. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist sicherzustellen. Hierzu wird vom Bundesministerium des Innern bis zum 30. Juni 2008 eine „Leitlinie zum Datenschutz“ für den elektronischen Dienstausweis herausgegeben.



(6) Bezüglich der Einzelheiten der Gestaltung der Dienstausweise und der Sicherheitselemente wird auf die Anlage B zu dieser Verwaltungsvorschrift verwiesen.





6.
Ausweisnummern

(1) Die Ausweisnummer ist ein Sicherheitsmerkmal des Dienstausweises und besteht aus neun alphanumerischen Stellen.



(2) Bereits verwendete Nummern können kein weiteres Mal (auch nicht nach einem definierten Zeitraum) verwendet werden.



(3) Bezüglich der Einzelheiten des Aufbaus und der Festlegung der Ausweisnummern wird auf die Anlage C zu dieser Verwaltungsvorschrift verwiesen.





7.
Lichtbilder

(1) Die Dienstausweise werden mit aktuellen Lichtbildern des/der Bundesbediensteten optisch personalisiert. Das Lichtbild muss biometrietauglich sein und dem Standard deutscher Pässe entsprechen.



(2) Die Obersten Bundesbehörden/Dienststellen entscheiden im eigenen Ermessen, ob für Dienstausweise von Bundesbediensteten mit Dienstkleidung auch Lichtbilder in ziviler Kleidung verwendet werden können.



(3) Die angemessenen Kosten für das Lichtbild werden den Bundesbediensteten erstattet, sofern die Dienststelle das Lichtbild nicht selbst erstellt.





8.
IT- Funktionalitäten und Anwendungen des Dienstausweises

(1) Der Dienstausweis enthält einen kontaktlosen Speicherchip und einen kontaktbehafteten Mikroprozessorchip. Der kontaktlose Chip ermöglicht Anwendungen wie z.B. Zeiterfassung; der kontaktbehaftete Chip ermöglicht z.B. kryptographische Anwendungen.



(2) Bezüglich der Einzelheiten der IT-Funktionalitäten und IT-Anwendungen und der

IT-Sicherheit wird auf die Anlage D zu dieser Verwaltungsvorschrift verwiesen.



9.
Aufgaben der Dienststellen

(1) Es steht im Ermessen der Obersten Bundesbehörden, die Dienststellen zu bestimmen, die zur Ausgabe von Dienstausweisen berechtigt sind.

Den Dienststellen obliegt vorbehaltlich genereller ressortinterner Regelungen die Entscheidung über die Einrichtung einer eigenen Dienstausweisstelle zur Beantragung, Verwaltung und Ausgabe/Rücknahme der Dienstausweise oder die Mitnutzung der Dienstausweisstelle bei einer anderen Dienststelle. Dienstausweisstellen sollen nach Möglichkeit durch mehrere Dienststellen genutzt werden, wenn dies wirtschaftlicher ist oder aus anderen Gründen zweckmäßig erscheint.



(2) Dienststellen, die den elektronischen Dienstausweis einführen, haben die Erfüllung der folgenden Aufgaben sicherzustellen:

a.
Bestellung/Ausgabe/Rücknahme/Vernichtung von Dienstausweisen
b.
Berechtigungs- und Identitätsprüfung der Bundesbediensteten, an die ein Dienstausweis ausgegeben werden soll
c.
Abwicklung des Bestellverfahrens mit dem Hersteller
d.
Verbuchung und Abrechnung der bei der Bestellung und Ausgabe entstehenden Kosten
e.
ggf. elektronische Personalisierung
f.
ggf. Abwicklung der Auftragsverfahren mit IT-Dienstleistern
g.
Lieferkontrolle und Qualitätsprüfung der Dienstausweise
h.
Organisation Sperrmanagement (Dienstausweise bzw. IT- Funktionalitäten und IT-Anwendungen)
i.
Reklamationsbearbeitung, Erfassung von Reklamations- und Schadensfällen und Weiterleitung an ein zentrales Schadensfallregister (vgl. 11 c.)
j.
Lizenzverwaltung für die Middleware
k.
Nachweisführung




(3) Die Dienstausweise sind in den Dienstausweisstellen bis zu ihrer Ausgabe – oder wenn sie vorübergehend eingezogen wurden – unter Verschluss aufzubewahren und vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Nichtautomatisierte Nachweislisten sind davon getrennt in gleicher Form aufzubewahren. Zurückgegebene Dienstausweise, die ungültig oder unbrauchbar sind oder nicht mehr benötigt werden, sind zu vernichten. Die Vernichtung ist aktenkundig zu machen.



(4) Der Status der Dienstausweise ist beim zentralen Dienstausweisregister nach Ziffer 11 zu melden.



(5) Dienstausweise dürfen nur nach vorheriger Identifizierung des/der berechtigten Bediensteten an diese/n persönlich ausgegeben werden. Der Erhalt ist durch Unterschrift zu bestätigen und aktenkundig zu machen.



(6) Bei der Aushändigung des Dienstausweises ist der/die Bundesbedienstete über die Anzeigepflicht im Falle des Verlustes und die Rückgabepflicht beim Ausscheiden aus dem Dienst zu belehren.



(7) Die Dienstausweisstelle veranlasst eine Sperrung des Dienstausweises bei Verlust. In allen Fällen, in denen eine missbräuchliche Verwendung nicht ausgeschlossen werden kann, ist polizeiliche Anzeige zu erstatten und auf eine Sachfahndung hinzuwirken. Die Dienststellen entscheiden im eigenen Ermessen, ob die Anzeige durch den/die Bundesbedienstete/n oder durch die Dienststelle zu erfolgen hat.



(8) Der Besitz des Dienstausweises und die Richtigkeit der Eintragungen sollten in angemessenen Zeitabständen kontrolliert werden.





10.
Pflichten der Dienstausweisinhaber/innen, Verlust und Kontrolle von Dienstausweisen

(1) Der elektronische Dienstausweis ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.



(2) Der Dienstausweis ist als wichtige Urkunde pfleglich zu behandeln und vor Verlust oder missbräuchlicher Verwendung zu schützen.



(3) Der Dienstausweis darf nur für dienstliche Zwecke verwendet werden.



(4) Bei privaten Reisen in und durch Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken ist die Mitnahme des Dienstausweises untersagt. Bei privaten Reisen in das übrige Ausland soll der Dienstausweis ebenfalls nicht mitgeführt werden. Die Dienststellen können im eigenen Ermessen allgemeine und anlassbezogene Regelungen dazu treffen, bei welchen Dienstreisen ins Inland und Ausland der Dienstausweis mitgeführt werden darf bzw. mitgeführt werden soll.



(5) Der Verlust des Dienstausweises und auch sein Wiederauffinden sind der Dienststelle sofort anzuzeigen.



(6) Bei Ablauf der Gültigkeit ist der Dienstausweis an die Dienststelle zurückzugeben. Gleiches gilt, wenn er nicht mehr benötigt wird oder aus anderen Gründen gem. Ziffer 13 einzuziehen ist.



(7) Nachträgliche Änderungen von Daten des Inhabers/der Inhaberin, die auf dem Dienstausweis enthalten sind, sind der Dienststelle unverzüglich anzuzeigen.





11.
Zentrales Dienstausweisregister

Bis zum 1. Januar 2009 wird ein zentrales Dienstausweisregister für die Bundesverwaltung eingerichtet. Im Register werden mindestens die folgenden Angaben gespeichert und auf Nachfrage den Dienststellen bekannt gegeben:



a.
Bereits vergebene Ausweisnummern
b.
Status von Ausweisnummern (gültig/ungültig)
c.
Anzahl der Reklamations- und Schadensfälle sowie Schadenshöhe


Die Einzelheiten zu Einrichtung und Betrieb des zentralen Dienstausweisregisters werden von der Register führenden Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgelegt.





12.
Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer der Dienstausweise beträgt höchstens zehn Jahre.





13.
Einziehen der Dienstausweise

(1) Scheidet ein Bundesbediensteter/eine Bundesbedienstete aus dem Dienst aus, so ist der Dienstausweis einzuziehen und zu vernichten. Ebenso ist mit Dienstausweisen zu verfahren, die aus anderem Anlass unbrauchbar geworden sind. Die Obersten Bundesbehörden/Dienststellen entscheiden im eigenen Ermessen über die Vernichtung bzw. den Verbleib des Dienstausweises.



(2) Es wird empfohlen, Dienstausweise von Bundesbediensteten, die für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen ohne Bezüge beurlaubt sind, einzuziehen und bis zum Ende der Beurlaubung so aufzubewahren, dass sie vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.



(3) Es wird empfohlen, die Dienstausweise den Bediensteten zu belassen, die sich in der Elternzeit befinden. Während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit können die Dienstausweise bei den Bundesbediensteten belassen werden, wenn hierfür ein begründetes Bedürfnis besteht.





14.
Verfahren bei Versetzungen und Abordnungen

(1) Bei Versetzungen sind grundsätzlich neue Dienstausweise auszustellen und die alten Dienstausweise einzuziehen. Geschäftsbereiche, in denen Versetzungen häufiger vorkommen, wie z.B. Bundeswehr, Bundespolizei und Bundeszollverwaltung, sind von dieser Regelung ausgenommen.



(2) Die Dienststellen entscheiden im eigenen Ermessen, ob die Dienstausweise bei Abordnungen eingezogen werden oder beim Inhaber/bei der Inhaberin verbleiben.



15.
Herstellung und optische Personalisierung der Chipkarten

(1) Die Dienstausweise werden als Hochsicherheitsdokumente gemäß den Vorgaben von Ziffer 5 dieser Verwaltungsvorschrift produziert und optisch personalisiert. Über die Einzelheiten zum Bezug des elektronischen Dienstausweises informiert das Bundesministerium des Innern.



(2) Die optische Personalisierung von Dienstausweisen erfolgt zentral beim Hersteller. Abweichungen hiervon sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern möglich.





16.
Bestellverfahren

Die Bestellung des Dienstausweises kann elektronisch oder in Papierform erfolgen. Sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen sind, ist die Bestellung elektronisch vorzunehmen.





17.
Zeitpunkt der Einführung

Die Obersten Bundesbehörden entscheiden im eigenen Ermessen, wann sie den Dienstausweis in welchen Dienststellen einführen. Es wird angestrebt, den Dienstausweis bis zum Jahr 2015 in allen Ressorts/Dienststellen einzuführen.





18.
Übergangsregelungen

Die Dienststellen bestimmen bedarfsgerechte Regelungen für die Übergangszeit zwischen Papierdienstausweis und elektronischem Dienstausweis.

Es wird empfohlen, die folgenden Mindestregelungen vorzusehen:

Festlegung eines Zeitpunktes, bis zu dem Papierdienstausweise längstens neu ausgestellt oder verlängert werden können
Festlegung eines Zeitpunktes, zu dem alle bis dahin gültigen Papier-Dienstausweise der Dienststelle ihre Gültigkeit verlieren




19.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 15. April 2008 in Kraft.





Berlin, den 7. Mai 2008

O 1 – 131 234-1/2





Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel





Der Bundesminister des Innern

Dr. Wolfgang Schäuble





Anlagen:



A

Typenbezogene Muster des elektronischen Dienstausweises



B

Beschreibung des Kartenkörpers und der Sicherheitselemente
(VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH)



C

Festlegung der Ausweisnummern
(VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH)



D

Beschreibung der IT-Funktionalitäten und IT-Anwendungen
(VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH)




Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Typenbezogene Muster des elektronischen Dienstausweises