Logo jurisLogo Bundesregierung

Neufassung des Bundesumzugsgesetzes; 1. Anwendungshinweise; 2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Zurück zur Teilliste Bundesministerium des Innern

Neufassung des Bundesumzugskostengesetzes;
1. Anwendungshinweise
2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift



- RdSchr. d. BMI v. 3. 1. 1991 - D III 5 - 222 101/10 -



Das Bundesumzugskostengesetz ist durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 neugefaßt worden. Das Gesetz ist am 18. Dezember 1990 im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 2682 verkündet worden. Das Bundesumzugskostengesetz ist rückwirkend zum 1. Juli 1990 in Kraft getreten.

1.
Aus diesem Anlaß gebe ich zur Anwendung des neuen Bundesumzugskostengesetzes folgende Hinweise:


Zu § 1 (Anwendungsbereich)


Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter sind nicht mehr ausdrücklich ausgeschlossen, weil für sie Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nicht praktisch werden. Frühere Polizeibeamte auf Widerruf sind nicht mehr aufgeführt, weil seit dem 1. Juli 1976 für die Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf nach dem Gesetz über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften anzuwenden sind.


Zu § 2 (Anspruch auf Umzugskostenvergütung)


Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 muß die Umzugskostenvergütung in den Fällen des § 4 Abs. 3 vor dem Umzug zugesagt werden. Von dieser Voraussetzung ist abzusehen, wenn im Hinblick auf das rückwirkende Inkrafttreten des Gesetzes eine zeitgerechte Beantragung der Zusage nicht möglich war.
Die Umzugskostenvergütung ist bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Für die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Berechtigten ist das die letzte Beschäftigungsbehörde, bei den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 bezeichneten Personen die letzte Beschäftigungsbehörde des Verstorbenen.
Nach § 2 Abs. 3 wird Umzugskostenvergütung nicht gewährt, wenn der Umzug nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung durchgeführt ist. Diese Frist kann von der obersten Dienstbehörde in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängert werden. Ist die Umzugskostenvergütung vor der Verkündung des Gesetzes zugesagt worden, beginnt die Fünf-Jahres-Frist mit der Verkündung (§ 16 Abs. 2).


Zu § 3 (Zusage der Umzugskostenvergütung)


Die frühere Regelung, daß der neue Dienstort auch ein anderer Ort als der bisherige Wohnort sein mußte, ist weggefallen, da in diesem Falle die Wohnung im neuen Dienstort und damit im Einzugsgebiet liegt und bereits aus diesem Grunde die Zusage der Umzugskostenvergütung ausgeschlossen ist.
Die neue Definition des Einzugsgebietes stellt nicht mehr auf die Entfernung zwischen der Wohnung und der Gemeindegrenze des neuen Dienstortes ab. Maßgebend ist nunmehr - unabhängig vom Verlauf der Gemeindegrenze - die Entfernung von der Wohnung zur neuen Dienststätte.
Nach der neuen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ist die Zusage der Umzugskostenvergütung auch dann nicht zu erteilen, wenn der Berechtigte auf sie unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.


Zu § 4 (Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen
Fällen)


Die Umzugskostenvergütung kann nach der Neuregelung auch erteilt werden
- aus Anlaß der Zuweisung nach § 123 a BRRG,
- aus Anlaß der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
- aus Anlaß der Aufhebung oder Beendigung einer Abordnung, Kommandierung, vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde oder einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung und
- bei Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn in den vorausgegangenen 10 Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde (sog. Endumzug).
Die bisherigen Einschränkungen, nach denen
- bestimmte Pflegekinder, Enkel und Geschwister nicht zu den Kindern gehörten,
- den nicht mehr im aktiven Dienst stehenden Bediensteten und deren Hinterbliebenen die Umzugskostenvergütung nur einmal für einen Umzug innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden zugesagt werden durfte und den Hinterbliebenen die Umzugskostenvergütung nur zugesagt werden durfte, wenn sie laufende Versorgungsbezüge erhielten,
sind weggefallen.


Zu § 7 (Reisekosten)


Erstattet werden zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung mit der Maßgabe, daß die Fahrkosten nur bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden.


Zu § 9 (Andere Auslagen)


Für die Erstattung der Maklergebühren ist bei einer Mietwohnung grundsätzlich die tatsächliche Größe zugrunde zu legen (Absatz 1).
Durch die Anbindung an die im Gesetz genannte Bezugsgröße (Absatz 2) wird die Erstattung der Auslagen den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßt.
Die maßgebenden Rechengrößen lauten derzeit:

Endgrundgehalt A 12

4191,46 DM

40 v. H. des Endgrundgehaltes

1676,58 DM

50 v. H. des letztgenannten Betrages

838,29 DM



Erstattet werden die Auslagen für einen Kochherd und für Öfen in einer Mietwohnung; andere Heizgeräte werden nicht mehr berücksichtigt. Erforderlich ist nicht mehr das Vorhandensein eines Hausstandes. Es genügt, wenn die Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig wird.



Zu § 10 (Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen)



Die derzeit maßgebenden Beträge der Pauschvergütung ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Übersicht (Arbeitshilfe).

Die bisherige Wahlmöglichkeit (Einzelabrechnung nach § 10 BUKG alt) ist entfallen. Die Verordnung über die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen vom 22. Januar 1974 (BGBl. I S. 103) ist am 19. Dezember 1990 außer Kraft getreten. Erforderlich ist nicht mehr das Vorhandensein eines Haustandes. Für die Gewährung einer vollen Pauschvergütung muß nach der Neuregelung vor und nach dem Umzug eine Wohnung vorhanden sein.

Im Unterschied zur bisherigen Regelung erhalten Ledige ohne Wohnung eine Pauschvergütung (vgl. Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz).

Nach Absatz 5 wird bei einem Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen eine Pauschvergütung nicht gewährt. Die nachgewiesenen notwendigen Auslagen werden jedoch bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet. Berücksichtigt werden nur Auslagen, die durch die Vorbereitung des Umzugs entstanden und nach dem Gesetz erstattungsfähig sind.



Zu § 12 (Trennungsgeld)



Die Hinderungsgründe, die nach Wegfall des Wohnungsmangels zu einer vorübergehenden Weitergewährung des Trennungsgeldes führen, sind nunmehr abschließend im Gesetz aufgeführt (Absatz 3).

Die früher vorgesehene Möglichkeit der Bewilligung von Beiträgen zur Beschaffung oder Instandsetzung von Wohnungen ist nicht übernommen worden. Mietbeiträge können weiterhin gewährt werden; maßgebend bleiben vorerst die unter Nummer 2 Buchstaben a, b, d bis g und i genannten Rundschreiben.



2.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz
(BUKGVwV)


Als Anlage 2 beigefügt ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV) vom 2. Januar 1991. Sie gilt ab dem Inkrafttreten des neuen Bundesumzugskostengesetzes, also rückwirkend seit dem 1. Juli 1990.
Die bisherigen Rundschreiben zum Bundesumzugskostengesetz sind in die BUKGVwV eingearbeitet worden. Damit treten alle bisher einschlägigen Rundschreiben außer Kraft, ausgenommen folgende Rundschreiben:
a) Rundschreiben vom 29. März 1966 - II B 3 - 222 432/ 2 - betr. Mietbeitrag für vom Ausland in das Inland versetzte ledige Bedienstete mit Hausstand (n. v.),
b) Rundschreiben vom 28. Juni 1967 (GMBl S. 360) betr. Versteuerung des Mietbeitrages,
c) Rundschreiben vom 10. Oktober 1968 (GMBl S. 385) betr. umzugskostenrechtliche Abfindung der in den Bundesdienst abgeordneten Landesbeamten und der in den Landesdienst abgeordneten Bundesbeamten,
d) Rundschreiben vom 14. November 1969 - D II 3 - 222 432/2 - betr. angemessenen Wohnraum (n. v.),
e) Rundschreiben vom 27. November 1970 (GMBl S. 658) betr. Mietbeitragsrichtlinie,
f) Rundschreiben vom 17. Dezember 1974 (GMBl 1975 S. 47) betr. Änderung der Mietbeitragsrichtlinie,
g) Rundschreiben vom 9. September 1975 (GMBl S. 628) betr. Gewährung von Mietbeiträgen und Trennungsgeld,
h) Rundschreiben vom 7. Dezember 1976 (GMBl 1977 S. 39) betr. Gewährung von Umzugskosten und Trennungsgeld an (ehemalige) Soldaten während der Fachausbildung,
i) Rundschreiben vom 10. März 1989 - D III 5 - 222 432/2 - betr. Bedeutung von Mietbeiträgen (n. v.) in Verbindung mit den Rundschreiben vom 1. Juni 1989 (GMBl S. 407) und vom 5. April 1990 (GMBl S. 317) betr. Änderung der Mietbeitragsrichtlinie.


Anmerkung zu a bis i:


Wird in diesen Rundschreiben auf Bestimmungen verwiesen oder werden darin Bezeichnungen verwendet, die durch das BUKG geändert oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen des BUKG. Eine aktualisierte Gesamtfassung ist beabsichtigt.
Die aufgehobenen Rundschreiben sollten noch eine gewisse Zeit aufbewahrt werden, da sie für die Abwicklung von Übergangsfällen von Bedeutung sein können.
3.
Fragen der Überleitung vom alten zum neuen Recht regeln die Übergangsvorschriften in § 16.
4.
Zu Tz. 6.1.5 BUKGVwV (Umsatzsteuerliche Behandlung der Beförderungsauslagen) gebe ich folgende Erläuterung:


Zu 6.1.5 Abs. 1:


Bis zum 30. Juni 1990 war bei Umzügen zwischen Berlin (West) und dem übrigen Bundesgebiet nur der Teil der Transportleistung steuerpflichtig, der auf das Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) entfiel (vgl. Rundschreiben vom 18. August 1983 - GMBl. S. 388 - und 8. Februar 1988 - GMBl S. 150). Seit 1. Juli 1990 unterliegt die Transportleistung auf der gesamten Strekke der Umsatzsteuer. Möbeltransporte und damit verbundene Nebenleistungen sind ab diesem Zeitpunkt - wie bisher schon innerhalb des bisherigen Bundesgebietes einschließlich Berlin (West) - bei Umzügen innerhalb des Beitrittsgebietes steuerpflichtig. Erstreckt sich die Transportleistung auf Strecken sowohl im bisherigen Bundesgebiet als auch im Beitrittsgebiet, so ist sie einheitlich für die auf beide Gebiete entfallende Strecke zu versteuern.
Ab 1. Januar 1991 gilt ein einheitliches Umsatzsteuergesetz.


Zu 6.1.5 Abs. 2:


Die vorgenannte Erläuterung gilt für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 entsprechend für Umzüge zwischen dem Beitrittsgebiet und einem Ort außerhalb des bisherigen Bundesgebietes.


An die
obersten Bundesbehörden
nachrichtlich:
An die
für das Umzugskostenrecht
zuständigen obersten Landesbehörden