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Richtlinien zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz sowie des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Richtlinie zur Umsetzung des „Internationalen Jugendfreiwilligendienstes“ vom 20. Dezember 2010, geändert am 17. April 2014 sowie 25. Mai 2018, zuletzt geändert am 29. Mai 2020 (GMBl 2020, 393) (Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste - RL-JFD)

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Richtlinien
zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz sowie des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes nach der Richtlinie des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Richtlinie zur Umsetzung des „Internationalen Jugendfreiwilligendienstes“
vom 20. Dezember 2010, geändert am 17. April 2014
sowie 25. Mai 2018,
zuletzt geändert am 29. Mai 2020 (GMBl 2020, 393)
(Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste – RL-JFD)



Vom 1. Januar 2021



Fundstelle: GMBl 2021 Nr. 2, S. 36



Auf der Grundlage des § 44 in Verbindung mit § 23 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO erlasse ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung des Bundesrechnungshofs diese Richtlinien.



Inhalt



I.
Förderziele und allgemeine Fördergrundsätze


II.
Inhalt der Förderung
1.
Gegenstand der Förderung
2.
Art der Förderung
3.
Zuwendungs- und Leistungsempfänger
4.
Umfang und Höhe der Förderung


III.
Förderverfahren
1.
Termine für die Antragstellung
2.
Antragsweg
3.
Bewilligung
4.
Verwendungsnachweis
5.
Nebenbestimmungen und Prüfungsrecht


IV.
Sonstiges
1.
Formblätter
2.
Ausnahmeklausel
3.
Übertragung von Aufgaben


V.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Anlage 1   

Übersicht der Formblätter für die Beantragung von Zuwendungen nach den Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste



I.
Förderziele und allgemeine Fördergrundsätze


Durch diese Richtlinien des Bundes sollen auf der Grundlage des § 83 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz sowie der Internationale Jugendfreiwilligendienst nach der Richtlinie vom 20. Dezember 2010, geändert am 17. April 2014 sowie 25. Mai 2018, zuletzt geändert am 29. Mai 2020 (GMBl 2020, 393) als Tätigkeiten der Kinder- und Jugendhilfe angeregt und gefördert werden. Diese Richtlinien sollen dazu beitragen, die genannten Freiwilligendienste als besondere Form bürgerschaftlichen Engagements zu unterstützen und in ihrer Ausgestaltung als Bildungs- und Orientierungszeiten zu stärken.



Die Jugendfreiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilliges Ökologisches Jahr im In- und Ausland nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten einen notwendigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und sollen jungen Menschen die Möglichkeit bieten, im praktischen Einsatz ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Sie sind als persönlichkeitsbildende und Identität stiftende biografische Lernphase eine wichtige Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe. In informellen Lernkontexten werden dabei auch Kompetenzen erworben, die für die Berufsausbildung und den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig sind.



Der Internationale Jugendfreiwilligendienst nach der Richtlinie vom 20. Dezember 2010 (geändert am 17. April 2014 sowie 25. Mai 2018, zuletzt geändert am 29. Mai 2020 (GMBl 2020, 393) ermöglicht jungen Menschen, einen freiwilligen Dienst im Ausland zu leisten und durch interkulturelle, gesellschaftspolitische und persönliche Erfahrungen in einer anderen Kultur die eigene Persönlichkeit zu entwickeln sowie sich für andere Menschen und das Gemeinwohl zu engagieren. Der Internationale Jugendfreiwilligendienst fördert das Verständnis für andere Kulturen und den interkulturellen Dialog in einer von Globalisierung geprägten Welt, insbesondere in Europa.



Der Bund hat erhebliches Interesse, die Jugendfreiwilligendienste in dieser Funktion zu sichern und auszubauen, sowie dabei die Potentiale zur Integration junger Menschen mit Migrationshintergrund sowie besonders benachteiligter Jugendlicher noch besser zu nutzen.



Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.



Bei der Förderung wird die Eigenständigkeit der Zuwendungsempfänger gewahrt. Bei allen Veröffentlichungen ist in geeigneter Weise auf eine Förderung durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Bundesministerium) hinzuweisen.



Das Bundesministerium kann Erfahrungen und Ergebnisse aus geförderten Maßnahmen auswerten und veröffentlichen.



Zielgruppe dieser Richtlinie sind junge Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 7 SGB VIII).



II.
Inhalt der Förderung


1.
Gegenstand der Förderung


Gegenstand der Förderung sind folgende Maßnahmen:



a.
das Freiwillige Soziale Jahr und das Freiwillige Ökologische Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz


b.
der Internationale Jugendfreiwilligendienst nach der Richtlinie vom 20. Dezember 2010, geändert am 17. April 2014 sowie 25. Mai 2018, zuletzt geändert am 29. Mai 2020 (GMBl 2020, 393)


c.
Modellprojekte zur Förderung der Freiwilligendienste junger Menschen


d.
sonstige Einzelprojekte zur Förderung der Freiwilligendienste junger Menschen


2.
Art der Förderung


a.
Zuwendungen


(1)
Zuwendungen werden ausschließlich als Projektförderung zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben gegeben.


(2)
Zuwendungen werden grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen bewilligt. Die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers sind bei der Förderung in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.


b.
Sachleistungen


Die Förderung kann durch Sachleistungen erfolgen.



3.
Zuwendungs- und Leistungsempfänger


(1)
Zuwendungs- und Leistungsempfänger sind die Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres, die Träger des Freiwilligen Ökologischen Jahres, die Träger des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes sowie sonstige Maßnahmeträger im Bereich der Jugendfreiwilligendienste.


(2)
Voraussetzung für die Förderung eines Trägers der Jugendfreiwilligendienste ist, dass er


(a)
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt,


(b)
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,


(c)
gemeinnützige Ziele verfolgt,


(d)
eine angemessene Eigenleistung erbringt und


(e)
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.


(3)
Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres schließen sich einem bundesweit tätigen Bundestutorat mit der Aufgabe der zentralen Qualitätssicherung und -entwicklung an.


4.
Umfang und Höhe der Förderung


a.
Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilliges Ökologisches Jahr


(1)
Gefördert werden kann die pädagogische Begleitung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Freiwilligen Sozialen und des Freiwilligen Ökologischen Jahres. Die Förderung umfasst die individuelle Betreuung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch den Träger, die Seminare sowie zentrale Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung der pädagogischen Begleitung. Die zuwendungsfähigen Positionen werden gesondert in einem Katalog festgelegt und durch Rundschreiben bekannt gemacht.


(2)
Für die Förderung werden nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege einer Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 200 Euro je Monat und Teilnehmerin oder Teilnehmer gewährt. Der Träger hat einen angemessenen Anteil, in der Regel mindestens zehn von Hundert, an den zuwendungsfähigen Ausgaben für die pädagogische Begleitung unter Beachtung von Nr. II.2.a.(2) Satz 2 aus Eigenmitteln oder Eigenmitteln und Drittmitteln zu erbringen. Können Eigenmittel nicht eingebracht werden, kann der Anteil auch vollständig aus Drittmitteln erbracht werden.


(3)
Für Jugendliche mit besonderen Förderbedarfen, die am Freiwilligen Sozialen Jahr oder Freiwilligen Ökologischen Jahr teilnehmen, kann auf entsprechenden Antrag eine zusätzliche Förderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung bis maximal 100 Euro je Monat und Teilnehmerin oder Teilnehmer gewährt werden. Besondere Förderbedarfe werden gesondert in einem Katalog festgelegt und durch Rundschreiben bekannt gemacht.


(4)
Für Träger, die sich zur Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben anschließen, werden die zentralen Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung (Bundestutorat) durch das Bundesamt erbracht. Der Wert dieser Maßnahmen reduziert die mögliche Höhe der Festbetragsfinanzierung.


(5)
Werden Sachleistungen mit derselben Zweckbestimmung wie die Zuwendung erbracht, reduziert der Wert der Sachleistung die mögliche Höhe der Festbetragsfinanzierung.


b.
Internationaler Jugendfreiwilligendienst


(1)
Gefördert werden können die pädagogische Begleitung sowie Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten, und Versicherung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010, geändert am 17. April 2014 sowie 25. Mai 2018, zuletzt geändert am 29. Mai 2020 (GMBl 2020, 393) sowie Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung. Die zuwendungsfähigen Positionen werden gesondert in einem Katalog festgelegt und durch Rundschreiben bekannt gemacht.


(2)
Für die Förderung werden nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege einer Festbetragsfinanzierung von bis zu 350 Euro je Monat und Teilnehmerin oder Teilnehmer gewährt. Nr. II.4.a.(2) Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


c.
Modellvorhaben


(1)
Modelle und damit verbundene wissenschaftliche Begleitung sind zeitlich begrenzte Projekte, deren Ergebnisse auf andere Träger oder Förderbereiche übertragbar sind und Erkenntnisse bringen sollen im Hinblick auf


(a)
die Entwicklung, Erprobung, Überprüfung und Weiterentwicklung von Methoden und Konzeptionen in den Jugendfreiwilligendiensten oder


(b)
die Notwendigkeit und die Ausgestaltung gesetzgeberischer Regelungen oder die Überprüfung von bestehenden Gesetzen.


(2)
Für Modellvorhaben und Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Erprobung neuer Wege in den Jugendfreiwilligendiensten können Zuwendungen in der Regel als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt werden.


(3)
Mit dem Antrag ist der Bewilligungsbehörde das Modellkonzept darzustellen, in dem insbesondere folgende Punkte festzuhalten sind:


(a)
die Zuordnung des Modellvorhabens zu der damit verfolgten bzw. daraus zu entwickelnden fachpolitischen Konzeption,


(b)
die Darstellung der Ausgangssituation, Bedarfslage und Zielsetzung einschließlich des programmspezifischen Ansatzes,


(c)
Inhalt und Umfang der wissenschaftlichen Vorbereitung, Begleitung und Evaluierung,


(d)
schriftliche, fachliche Stellungnahme des Landes, in dem das Modellvorhaben überwiegend durchgeführt werden soll, sowie eine Erklärung zu dessen finanzieller Beteiligung,


(e)
Stellungnahme zur Überleitung nach Abschluss des Vorhabens und dessen Finanzierung,


(f)
Zeitplan des Vorhabens,


(g)
die beabsichtigte Umsetzung und Veröffentlichung der Ergebnisse.


(4)
Modellvorhaben werden nur im Rahmen des im Bewilligungsbescheid festgelegten Zeitraumes gefördert. Eine Anschlussfinanzierung des Modellvorhabens nach diesen Richtlinien ist nicht möglich.


d.
Sonstige Einzelprojekte


(1)
Sonstige Einzelprojekte zur Förderung der Freiwilligendienste junger Menschen, die nicht nach Nr. II.4. Buchstaben a. bis c. gefördert werden können, sind insbesondere


(a)
Veranstaltungen und Arbeitstagungen zentraler Organisationen,


(b)
Wettbewerbe,


(c)
Einzelmaßnahmen für besondere Zielgruppen,


(d)
Publikationen oder (e) Arbeitsmaterial.


(2)
Für diese Projekte können Zuwendungen in der Regel als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt werden.


e.
Sachausgaben und Gemeinkostenanteile für Personalausgaben


Das Bundesministerium gibt mit jährlichem Rundschreiben Pauschalen bekannt, die für Sachkosten und Personalgemeinkosten im Rahmen der zuwendungsfähigen Ausgaben von Projekten nach Nr. II.4. Buchstaben a. bis d. angesetzt werden können.



III.
Förderverfahren


1.
Termine für die Antragstellung


(1)
Anträge auf Förderung nach Nr. II.4.a. sind grundsätzlich bis zum 31. März eines Kalenderjahres für das am 1. September des gleichen Kalenderjahres beginnende und am 31. August des folgenden Kalenderjahres endende Förderjahr einzureichen. Dasselbe gilt, wenn abweichend von Satz 1 für das Freiwillige Ökologische Jahr auch ein Förderjahr mit Beginn am 1. August eines Kalenderjahres und Ende am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres zugelassen wird.


(2)
Anträge auf Förderung nach Nr. II.4.b. sind grundsätzlich bis zum 30. September eines Kalenderjahres für Ausreisen ab dem 1. Juni des folgenden Kalenderjahres bis zum 31. Mai des darauffolgenden Kalenderjahres einzureichen.


2.
Antragsweg


a.
Zentralstellenverfahren


(1)
Träger, die sich einer Zentralstelle angeschlossen haben, legen dort ihre Anträge einschließlich der Finanzierungspläne vor. Die Zentralstelle reicht der Bewilligungsbehörde einen Sammelantrag mit ihrer Stellungnahme und mit einem Votum zur vorgesehenen Weiterleitung der Fördermittel ein und legt die geprüften Finanzierungspläne der angeschlossenen Träger bei.


(2)
Mit dem Antrag bestätigt die Zentralstelle, dass sie


(a)
diese Richtlinien beachtet,


(b)
die bewilligten Mittel nur auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages nach Nummer 12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO weitergibt und


(c)
die maßgeblichen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich dieser Richtlinien und der Nebenbestimmungen) zum Bestandteil der Weitergabe gegenüber den Letztempfängern macht, insbesondere, dass die Mittel nur für Maßnahmen verwendet werden dürfen, die nach diesen Richtlinien förderfähig sind.


(3)
Zuwendungen werden der Zentralstelle bewilligt und ausgezahlt. Die bewilligten Mittel sind bei ihrer Weitergabe als Zuwendungen des Bundes zu kennzeichnen und ohne Verwaltungskostenabzug den Letztempfängern zur Verfügung zu stellen.


(4)
Die Bewilligungsbehörde kann die Übertragung von Fördermitteln von einem der Zentralstelle angeschlossenen Träger auf einen anderen derselben Zentralstelle angeschlossenen Träger durch die Zentralstelle für bestimmte Fälle bereits im Bewilligungsbescheid zulassen. Der Gesamtbetrag der der Zentralstelle bewilligten Zuwendung kann durch die Änderung nicht überschritten werden.


(5)
Das Bundesministerium führt mit der Zentralstelle mindestens einmal jährlich ein Steuerungsgespräch zum Zwecke der Information, Austausch und Planung durch.


(6)
Ein Träger, der sich dem Zentralstellenverfahren angeschlossen hat, darf innerhalb eines Förderprogramms in der Regel Zuwendungen weder direkt noch über verschiedene Zentralstellen beantragen.


b.
Länderverfahren


(1)
Im Länderverfahren sind die Anträge einschließlich der Finanzierungspläne der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle einzureichen. Die oberste Landesbehörde legt den Antrag auf Zuweisung sowie die geprüften Finanzierungspläne der Träger der Bewilligungsbehörde gesammelt mit ihrer Stellungnahme vor.


(2)
Die Bewilligungsbehörde weist den zuständigen obersten Landesbehörden die Mittel zu, die sie nach diesen Richtlinien vergeben.


(3)
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Mittel aus. Sie kennzeichnet sie als Zuwendungen aus diesen Richtlinien.


(4)
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle überwacht die Einhaltung des Verwendungszwecks.


(5)
Die zuständige oberste Landesbehörde entscheidet im Rahmen dieser Richtlinien über Anträge auf Zustimmung zur Übertragung auf einen anderen Träger. Bei Zuwendungen von mehr als 51.129 Euro holt sie die Zustimmung der Bewilligungsbehörde ein. Die oberste Landesbehörde teilt der Bewilligungsbehörde die von ihr genehmigten Übertragungen mit.


c.
Direktverfahren


Anträge sind der Bewilligungsbehörde einschließlich der Finanzierungspläne unmittelbar vorzulegen, soweit nicht Zuwendungen im Zentralstellenverfahren oder im Länderverfahren beantragt werden.



3.
Bewilligung


a.
Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid gewährt.


b.
Bewilligungsbehörde ist das Bundesministerium, soweit nicht nach Nr. IV.3. die Aufgaben der Bewilligungsbehörde auf eine andere Stelle übertragen wurden.


4.
Verwendungsnachweis


a.
Allgemeine Anforderungen


(1)
Die bestimmungsgemäße zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung zur Projektförderung ist mit einem Verwendungsnachweis zu belegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.


(2)
Durch Unterschrift bestätigt der Zuwendungsempfänger, dass die Fördermittel für förderfähige Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinien verwendet worden sind, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls mit den Belegen übereinstimmen.


(3)
Im Fall einer Festbetragsfinanzierung nach diesen Richtlinien verringert sich die Zuwendung, wenn die tatsächlichen, zuwendungsfähigen Ausgaben des Trägers unter den bewilligten Zuwendungsbetrag fallen. Der bereits gewährte Differenzbetrag ist zu erstatten.


(4)
Im Zentralstellenverfahren gilt Nr. III.2.a.(1) für die von der Zentralstelle geprüften Verwendungsnachweise und im Länderverfahren Nr. III.2.b.(1) für die Verwendungsnachweise entsprechend.


b.
Zahlenmäßiger Nachweis


(1)
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Die besonderen Vorschriften der ANBest-P oder ANBest-Gk sind zu beachten. Bei Zuwendungen zur Projektförderung nach ANBest-P ist dem Endverwendungsnachweis insbesondere eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Beleglisten). Bei Förderungen nach Nr. II.4.a. und Nr. II.4.b. sind ergänzend Teilnehmendenlisten mit Angaben zu den geleisteten Dienstmonaten einzureichen.


(2)
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Originalbelege und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren sowie bei Anforderung vorzulegen.


c.
Sachbericht


(1)
Der Sachbericht ist unter Beachtung von Nr. 6.2.1 ANBest-P wie folgt zu gliedern:


(a)
Ziele und Schwerpunkte


(b)
Aktivitäten (Umsetzung)


(c)
Erfahrungen und Ergebnisse


(d)
Schlussfolgerungen und Perspektiven


(2)
Der Sachbericht soll als Gesamtbericht erstellt werden. Er muss als Ergebnisbericht ausgestaltet sein und eine Aussage über den Grad der Zielerreichung einschließlich der Querschnittsziele enthalten.


(3)
Im Zentralstellenverfahren sowie im Länderverfahren erstellt die Zentralstelle/das Land den Gesamtbericht für die ihr angeschlossenen/die betreffenden Träger.


d.
Programmspezifische ergänzende oder abweichende Vereinbarungen sind zu beachten.


5.
Nebenbestimmungen und Prüfungsrecht


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.



IV.
Sonstiges


1.
Formblätter


Für die der Bewilligungsbehörde vorzulegenden Anträge, Finanzierungspläne, Verwendungsnachweise und Mitteilungen sind die im Formblattverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Formblätter verbindlich.



2.
Ausnahmeklausel


Das Bundesministerium kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, soweit nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO erforderlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bzw. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof, von diesen Richtlinien abweichen.



3.
Übertragung von Aufgaben


Das Bundesministerium kann die Durchführung dieser Richtlinien ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen.



V.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Richtlinien treten mit Wirkung zum 1.1.2021 in Kraft.



Gleichzeitig treten die Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste vom 11.April 2012 (GMBl 2012, S. 174) außer Kraft.



Berlin, den 18. Dezember 2020    

115 3072-13/001*01





Die Bundesministerin für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend

Franziska Giffey



Anlage 1       

Übersicht der Formblätter für die Beantragung von Zuwendungen nach den Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste



S

Stammblatt



A 1

Gesamtantrag



A 2/N 2

Antrag und Finanzierungsplan zur Regelförderung des FSJ/FÖJ



A 3

Sammelantrag/Stellungnahme zum Antrag zur Regelförderung des FSJ/FÖJ für Zentralstellen- bzw. Länderverfahren



A 4/N 4

Antrag und Finanzierungsplan zur Förderung des FSJ/FÖJ für Teilnehmende mit besonderem Förderbedarf



A 5

Sammelantrag/Stellungnahme zum Antrag zur Förderung des FSJ/FÖJ für Teilnehmende mit besonderem Förderbedarf



A 6/N 6

Finanzierungsplan für zentrale Maßnahmen für Qualitätssicherung und -entwicklung (Bundestutorat)



A 7

Antrag auf Förderung des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes



A 8/N 8

Finanzierungsplan zur Förderung des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes



A 9

Antrag zur Förderung von Modellvorhaben/für sonstige Einzelprojekte



A 10/N 10

Finanzierungsplan zur Förderung von Tagungen/Veranstaltungen



A P

Darstellung der Personalausgaben



A B

Arbeitsplatzbeschreibung



N 1 R

Verwendungsnachweis zur Regelförderung des FSJ/FÖJ



N 1 F

Verwendungsnachweis zur Förderung des FSJ/FÖJ für Teilnehmende mit besonderem Förderbedarf



N 3

Sammelverwendungsnachweis/Stellungnahme zum Verwendungsnachweis zur Regelförderung des FSJ/FÖJ für Zentralstellen- bzw. Länderverfahren



N 5

Sammelverwendungsnachweis/Stellungnahme zum Verwendungsnachweis zur Förderung von Teilnehmenden mit besonderem Förderbedarf im FSJ/FÖJ für Zentralstellen- oder Länderverfahren



N 7

Verwendungsnachweis zur Förderung des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes



N 9

Verwendungsnachweis zur Förderung von Modellvorhaben/für sonstige Einzelprojekte



N P

Nachweis zu Personalausgaben



N TN 1

Teilnehmendenliste für Förderung nach Nr. II.4.a.(2) & (3) RL-JFD



N TN 2

Teilnehmendenliste für Förderung nach Nr. II.4.b. RL-JFD



RM

Rechtsbehelfsverzicht/Nutzungsrechtseinräumung/Mittelabruf